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In Ummendorf gibt es nördlich des Ortes unterhalb der Prälatenhöhe einen Grillplatz. Dieser ist einfach ausgestattet.
Der Grillplatz steht für nichtöffentliche Verantaltungen aller Privatpersonen, Vereinen, Schulen, Verbänden und Gruppen der Gemeinde zur Verfügung. Für Gruppen ab 10 Personen ist eine Reservierung der Grillplatzanlage über den Jugendverein Ummendorf e.V. , E-Mail: info(@)jugendverein-ummendorf.de vorzunehmen.
Die Gemeinde Ummendorf überlässt dem Veranstalter den Grillplatz auf eigene Gefahr. Die Gemeinde haftet nicht für Verluste oder Beschädigungen der von den Benutzern auf das Gelände des Grillplatzes eingebrachten Sachen. Die Benutzer haften für alle Beschädigungen der Anlage bzw. für Schäden Dritter, die durch die Benutzung der Anlage verursacht werden. Die Benutzer übernehmen gegenüber der Gemeinde unter Verzicht auf jeglichen Rückgriff die volle Haftung für alle Personen- und Sachschäden, die aus oder während der Benutzung der Anlage entstehen. Gegenüber der Gemeinde haftet der Leiter der Gruppe.
Die Befeuerung der Grillstelle ist nur mit Holz oder Holzkohle erlaubt. Sie müssen eigenes Holz und Holzkohle mitbringen. Außerhalb der befestigten Feuerstelle, insbesondere im angrenzenden Wald ist das Rauchen und jeglicher Gebrauch von offenem Feuer verboten. Funkenflug durch die Feuerstelle ist zu verhindern. Vor Verlassen des Platzes ist das Feuer der Grillstelle zu löschen. Die Grillplatzanlage darf erst dann verlassen werden, wenn Feuer und Glut vollkommen erloschen sind.
Kraftfahrzeuge dürfen den landwirtschaftlichen Weg und den Grillplatz nur zum Be- und Entladen befahren. Das Parken ist insbesondere auf den bewirtschafteten Wiesen untersagt.
Hunde sind an der Leine zu führen.
Die Veranstalter sind verpflichtet, die Anlage nach Beendigung der Veranstaltung ordnungsgemäß zu räumen und zu säubern, Abfälle aller Art sind zu entsorgen. Alle Einrichtungen sind schonend zu behandeln, damit Beschädigungen vermieden werden. Jeder unnötige Lärm ist zu vermeiden. Ab 22.00 Uhr ist jeglicher Lärm zu unterlassen. Ab 20.00 Uhr ist die Benutzung von Tonwiedergabegeräten nur zulässig, wenn sichergestellt ist, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden.