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Bekanntmachung des Beschlusses nach § 47 d Bundes-Immissionsschutzgesetz
Grundlage für die Lärmaktionsplanung der Gemeinde ist die Kartierung 2012. Aufgrund der nur sehr geringen Betroffenheit ergibt sich aus der Lärmkartierung 2012 keine Notwendigkeit für die Aufstellung eines Lärmaktionsplans, dieser kann mit der Beschreibung und Bewertung der Situation abgeschlossen werden.
Der Gemeinderat der Gemeinde Ummendorf hat am 18. September 2017 in öffentlicher Sitzung die Informationen aus dem Lärmaktionsplan verabschiedet.
Diesen können Sie hier abrufen.
Jedermann kann diese Informationen während der üblichen Dienststunden beim Bürgermeisteramt Ummendorf, Biberacher Straße 9, 88444 Ummendorf einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen.
Die Gemeinden sind zur Aufstellung eines Lärmaktionsplanes verpflichtet. Der Gemeinderat hat daher am 21.09.2020 das Büro Modus Consult Ulm mit der Überprüfung einer solchen Planung für die Hauptdurchgangsstraße von Ummendorf beauftragt. Mit dem Lärmaktionsplan soll die Lärmbelastung in der Gemeinde ermittelt und strategische Maßnahmen für eine nachhaltige Lärmminderung geprüft werden. Aufgrund des Beschlusses vom 30.11.2020 erfolgte eine Offenlage der Planung sowie die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange. Herr Neumann vom Büro Modus Consult Ulm stellte in der Sitzung das Ergebnis der Lärmkartierung sowie der Beteiligung vor. Die errechneten Lärmwerte in der Ortsdurchfahrt von Ummendorf sind aber nicht so hoch, dass auch Maßnahmen zur Lärmminderung verpflichtend sind. Die Gemeinde kann trotzdem Maßnahmen zur Lärmminderung vorschlagen, worüber die zuständigen Fachbehörden wie z.B. das Regierungspräsidium Tübingen entscheiden. Maßnahmen zur Lärmminderung sind der Einbau eines lärmmindernden Fahrbahnbelages sowie die Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h auf 30 km/h im Bereich der L 307. Ein lärmmindernder Fahrbahnbelag wird in der Regel erst eingebaut, wenn eine Straße saniert wird. Der Gemeinderat nahm in der Sitzung vom 21.06.2021 von den eingegangenen Stellungnahmen Kenntnis und beschloss den beiliegenden Musterbericht. Es werden folgende Maßnahmen angestrebt, wobei die Zuständigkeit für dei Umsetzung nicht bei der Gemeinde, sondern bei der Fachbehörde liegt:
Über folgenden Link können Sie die vom Gemeinderat beschlossene Berichterstattung zum Lärmaktionsplan herunterladen.
1. Anlass der Lärmaktionsplanung
Lärm zählt zu den größten Umweltproblemen unserer Gesellschaft. Er ist die Folge der steigenden Mobilität der Bevölkerung und des Warentransportes auf der Schiene und auf der Straße. Die bedeutendste Belastungsquelle ist der Straßenverkehrslärm. Nach aktuellen Umfragen fühlen sich hierdurch 59 % der Bevölkerung belästigt, darunter 12 % äußerst und 4 % stark belästigt. Neben den hohen Gesundheitsrisiken für die betroffenen Menschen entsteht hierdurch auch ein immenser volkswirtschaftlicher Schaden. Auf diese Entwicklungen hat die Europäische Union reagiert. Mit der Umgebungslärmrichtlinie, die am 25. Juni 2002 in Kraft getreten ist, hat sie ein rechtliches Instrument zur Bekämpfung des Umgebungslärms geschaffen. Ziel der Richtlinie ist es, „schädliche Auswirkungen, einschließlich Belästigung, durch Umgebungslärm zu verhindern, ihnen vorzubeugen oder sie zu mindern“.
2. Lärmkartierung und Lärmaktionsplanung
Gemäß dem jüngsten „Kooperationserlass“ des Ministeriums für Verkehr Baden-Württemberg vom 08.03.2023 sind Lärmaktionspläne grundsätzlich für alle von der Umgebungslärmkartierung erfassten Gebiete aufzustellen, unabhängig davon, ob Lärmprobleme vorhanden sind oder auf dem kartierten Gemeindegebiet Lärmbetroffene ermittelt wurden.
Bei Lärmproblemen über 65 dB(A) bezogen auf den 24-h-Lärmindex LDEN bzw. über 55 dB(A) bezogen auf den Nacht-Lärmindex LNight (6 – 22 Uhr) ist ein qualifizierter Lärmaktionsplan mit Maßnahmenplanung aufzustellen. Vordringlicher Handlungsbedarf zur Lärmminderung und zur Verringerung der Anzahl der Betroffenen besteht in Bereichen mit sehr hohen und im Blick auf den Gesundheitsschutz grundrechtlich relevanten Lärmbelastungen ab 70 dB(A) LDEN und 60 dB(A) LNight. In einfach gelagerten Fällen, wenn beispielsweise keine Betroffenen über 65 dB(A) LDEN und 55 dB(A) LNight ausgewiesen sind, kann es ausreichend sein, eine vereinfachte Lärmaktionsplanung durchzuführen. Darüber hinaus ist in beiden Fällen zu prüfen, ob durch die Ausweisung ruhiger Gebiete zum weitergehenden Ziel der Umgebungslärmrichtlinie beigetragen werden kann, die Umweltqualität zu erhalten und eine künftige Verlärmung solcher Räume zu vermeiden.
Im Kooperationserlass wird den Gemeinden empfohlen, für eine zielgerichtete Lärmaktionsplanung die Lärmkartierung über den gesetzlichen Kartierungsumfang hinaus um weitere lärmrelevante Straßen zu ergänzen und beispielsweise durch eine räumlich differenzierte Betroffenheitsanalyse zu verfeinern. Dadurch können bspw. Gebiete mit Mehrfachbelastungen besser beurteilt, die Grundlage zur Identifizierung potenzieller ruhiger Gebiete verbessert und die Beurteilung von Verkehrsverlagerungseffekten, die möglicherweise mit angedachten Lärmschutzmaßnahmen einhergehen, erleichtert werden.
Hauptverkehrsstraßen im Sinne der EU-Umgebungslärmrichtlinie sind Bundesautobbahnen (BAB), Bundesstraßen (B) und Landesstraßen (L) mit einem jahresdurchschnittlichen täglichen Verkehrsaufkommen (DTV) von mehr als 8.200 Kfz/Tag. Kreisstraßen sind, unabhängig vom Verkehrsaufkommen, qua Definition keine Hauptverkehrsstraßen.
Die Betroffenheiten in der Ortslage von Ummendorf entstehen durch die Ortsdurchfahrt der Landesstraße 307. Im Rahmen der LUBW Pflichtkartierung wird die L 307 im Abschnitt zwischen B 312 und K 7562 (Schweinhauser Straße) mit einem Verkehrsaufkommen DTV(2019) von 10.397 Kfz/24h mit einem Schwerverkehrsanteil von 3,7 % (385 SVfz/24h) berücksichtigt.
Die erstmalig im Jahr 2007 erstellten strategischen Lärmkarten und die daraus abgeleiteten Lärmaktionspläne sind alle fünf Jahre zu überprüfen und ggf. fortzuschreiben.
3. Einsichtnahme im Internet und öffentliche Auslegung des Entwurfs
Der Gemeinderat der Gemeinde Ummendorf hat am 13.05.2024 in öffentlicher Sitzung nach § 47d BImSchG (Bundes-Immissionsschutzgesetz) beschlossen, für die Gemeinde Ummendorf einen Lärmaktionsplan, Stufe 4 aufzustellen und eine Beteiligung und Mitwirkung der Öffentlichkeit durchzuführen.
Mit dem Lärmaktionsplan soll die Lärmbelastung in der Gemeinde ermittelt und strategische Maßnahmen für eine nachhaltige Lärmminderung geprüft werden.
In errechneten Lärmkarten wird die heutige Verkehrslärmbelastung dargestellt und die Öffentlichkeit sowohl über das Internet als auch vor Ort in der Gemeindeverwaltung informiert.
Die Unterlagen zum Lärmaktionsplan können ab 27. Mai 2024 bis einschließlich 27. Juni 2024 auf der Homepage der Gemeinde Ummendorf unter www.ummendorf.de/Gemeinde/Umwelt&Energie/Lärmaktionsplan sowie unter www.ummendorf.de/Aktuelles eingesehen werden. Daneben hängen alle Unterlagen während des oben genannten Zeitraums zu den üblichen Öffnungszeiten im Flur des Rathauses Ummendorf, Erdgeschoss, Biberacher Straße 9, 88444 Ummendorf öffentlich aus und Sie können sich über die Planung informieren.
Während der Einsichtnahme- und Auslegungsfrist haben Sie die Möglichkeit, sich zu äußern und die Lärmkarten zu erörtern. Anregungen können generell während der Auslegungsfrist bei der Gemeindeverwaltung per E-Mail, schriftlich oder zur Niederschrift zu Protokoll gebracht werden. Schriftliche Stellungnahmen sind bitte an die Gemeinde Ummendorf, Biberacher Straße 9, 88444 Ummendorf zu richten. Für Stellungnahmen per E-Mail nutzen Sie bitte die zentrale E-Mail-Adresse info(@)ummendorf.de. Schriftlich vorgebrachte Stellungnahmen sollen die volle Anschrift des Verfassers bzw. der Verfasserin enthalten.
Es wird darauf hingewiesen, dass nicht während der Auslegungsfrist abgegebene Stellungnahmen im weiteren Verfahren unberücksichtigt bleiben können.
Ummendorf, den 17.05.2024
gez.
Heiko Graf
Bürgermeister