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Bekanntmachung über die öffentliche Auflegung der Vorschlagsliste

Wahl der Schöffinnen und Schöffen der Gemeinde Ummendorf für die Amtszeit vom 1.1.2024 bis 31.12.2028 in den Schöffengerichten des Amtsgerichts Biberach und den Strafkammern des Landgerichts Ravensburg
Der Gemeinderat der Gemeinde Ummendorf hat in der öffentlichen Sitzung am 02.05.2023 den Beschluss über die Vorschlagsliste zur Wahl der Schöffinnen und Schöffen für das Landgericht Ravensburg und das Amtsgericht Biberach gefasst. Die Liste liegt gemäß § 36 Abs. 3 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) in der Zeit vom 08.05. bis 15.05.2023 zu jedermannsEinsicht im Flur des Rathauses Ummendorf, Biberacher Straße 9, 88444 Ummendorf aus:
Gegen die Vorschlagslisten kann gemäß § 37 GVG binnen einer Woche nach Schluss der Auflegung schriftlich bei der Gemeindeverwaltung Ummendorf, Herr Kammerlander, Zimmer 106, Biberacher Straße 9, 88444 Ummendorf oder zu Protokoll bei der Gemeindeverwaltung Ummendorf, Herr Kammerlander, Zimmer 106 Einspruch ausschließlich mit der Begründung erhoben werden, dass in die Listen Personen aufgenommen wurden, die nach einem der Gründe aus §§ 32 bis 34 GVG (Text s. Anhang zu diesem Schreiben) nicht aufgenommen werden durften oder sollten.
Ummendorf, den 03.05.2023
gez.
Heiko Graf
Bürgermeister

Anhang:

§ 32 GVG (Unfähigkeit)


Unfähig zu dem Amt eines Schöffen sind:

  1. Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind;
  2. Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann.

 

§ 33 GVG (Nicht zu berufende Personen)

Zu dem Amt eines Schöffen sollen nicht berufen werden:

  1.  Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden;
  2.  Personen, die das siebzigste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden;
  3. Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen;
  4. Personen, die aus gesundheitlichen Gründen für das Amt nicht geeignet sind;
  5. Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind;
  6. Personen, die in Vermögensverfall geraten sind.

 

§ 34 GVG (Andere nicht zu berufende Personen)

(1) Zu dem Amt eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden:

  1. der Bundespräsident;
  2. die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung;
  3. Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden können;
  4. Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte;
  5. gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzugs sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer;
  6. Religionsdiener und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind.

(2)  Die Landesgesetze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere Verwaltungsbeamte bezeichnen, die zu dem Amt eines Schöffen nicht berufen werden sollen.

Kontakt

Gemeindeverwaltung Ummendorf
Biberacher Straße 9
88444 Ummendorf
Tel.: 07351 3477-0
Fax: 07351 3477-15
E-Mail schreiben

Ortsverwaltung Fischbach
Fischbach
Zur Mühle 5
88444 Ummendorf
Tel.: 07351 22400
Fax: 07351 180761